Verpflichtung zur Sprengmittel Rückverfolgung per EU-Richtlinien 2008/43/EG und 2012/4/EU

Die EU-Kennzeichnungsrichtlinie 2008/43/EG der Europäischen Union sowie deren Ergänzung 2012/4/EU verpflichten jeden Hersteller, Händler und Verbraucher von zivil genutzten Explosivstoffen, deren Weg durch die Lieferkette bis zur Verwendung lückenlos zu dokumentieren. Auf dieser Seite informieren wir Sie über wichtige Hintergründe, Maßnahmen und geben Tipps zur Umsetzung.

Achtung! Wichtige Neuerung zum Vollzug des Sprengstoffrechtes in Deutschland!

Das Bundesministerium des Innern informiert ab sofort alle Endverbraucher von Sprengstoffen über die jeweiligen Verbände über eine Neuerung zum Vollzug des Sprengstoffgesetzes und gleichzeitig der Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/43/EG.

Hauptbestandteil ist: Wenn möglich, sollten nicht gekennzeichnete Explosivstoffe bis zum 5. April 2015 verwendet, z.B. in Munition geladen worden sein. Sofern dies nicht möglich ist und die Stoffe auch nicht vernichtet werden sollen, dürfen sie bis zur Änderung der Rechtslage nur noch aufbewahrt, nicht aber verwendet werden. Nach Inkrafttreten der beabsichtigten Rechtsänderung wäre dann ein „Aufbrauchen“ durch den Endverwender wieder zulässig. Die Änderung der Rechtslage wird jedoch voraussichtlich nicht vor Ende 2015 abgeschlossen sein.

Nähere Informationen und das vollständige Informationsschreiben des BMI finden Sie auf der Website des Deutschen Sprengverbandes.

Hintergründe und Verpflichtungen der Richtlinie

Als Reaktion auf verschiedene Terroranschläge in Europa beschloss die EU eine Reihe von Maßnahmen zur europaweiten Terrorismusabwehr. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wesentlichsten Punkte der EU-Richtlinie 2008/43/EG und 2012/4/EU, die daraus hervorgingen.

Ziele der EU-Richtlinie

  • Identifizierung und Rückverfolgung aller Explosivstoffe vom Herstellungsort oder dem ersten Inverkehrbringen bis zur Verwendung durch den Endnutzer innerhalb der EU
  • Unterstützung der Vollzugsbehörden bei der Rückverfolgung von verloren gegangenen oder gestohlenen Explosivstoffen und Verhinderung von deren Missbrauch

Fristen der EU-Richtlinie

  • Verpflichtung zur Datenerfassung und Aufzeichnung aller Explosivstoffe durch alle betroffenen Unternehmen ab dem 5. April 2015
  • Ware ohne eindeutige Kennzeichnung, die vor dem 5. April 2013 produziert oder in die EU importiert wurde, muss bis 5. April 2015 verbraucht oder zurückgegeben werden.

Geltungsbereich der EU-Richtlinie

Die Kennzeichnungsrichtlinie erstreckt sich auf alle Explosivstoffe für zivile Zwecke.

Ausgewählte Ausnahmen:

  • Unverpackte oder in Pumpfahrzeugen transportierte Explosivstoffe
  • An der Explosionsstelle hergestellte und unverzüglich nach der Herstellung verwendete Explosivstoffe
  • Munition
  • Sehr kleine Artikel

Ausführliche Hinweise und Informationsmaterial stellen wir Ihnen auf unserer Download-Seite zur Verfügung.

Wesentliche Herausforderungen für Nutzer von Sprengstoff

Für die betroffenen Unternehmen ergeben sich aus den Vorgaben der Kennzeichnungsrichtlinie besondere zeitliche, personelle und finanzielle Herausforderungen wie zum Beispiel:

  • Eindeutige Kennzeichnung von Sprengstoff in der EU durch Hersteller und Importeure
  • Lückenlose und zeitnahe Erfassung aller geforderten Informationen
  • Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit jedes Einzelstücks, das Sprengstoff enthält
  • Bereitstellung aller relevanten Informationen für die zuständige Behörde 24 Std. / 7 Tage
  • Archivierung der Daten für einen Mindestzeitraum von 10 Jahren
  • Geeignete Bereitstellung aller, für den Warenempfänger relevanten, Daten durch den Lieferanten über die gesamte Lieferkette hinweg
Details zur eindeutigen Kennzeichnung von Sprengstoff

Eindeutige Kennzeichnung auf allen Explosivstoffen und jeder kleinsten Verpackungseinheit

  • Eindeutige Kennzeichnung umfasst
    • Vom Menschen lesbare Kennzeichnung
    • Elektronisch lesbare Kennzeichnung
  • Sicherstellung einer guten Lesbarkeit sowie einer festen Anbringung der Kennzeichnung

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